Zerstörungswut?
Nach Leeheim, Goddelau, Crumstadt und Erfelden wurden nun auch im Riedstädter Ortsteil Wolfskehlen Plakate der Freien Wähler mutwillig zerstört.
Vermutlich ist nicht bekannt, dass das zerstören, beschädigen oder bemalen von Wahlwerbung den Straftatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 des Strafgesetzbuches erfüllt. Auf Sachbeschädigungen können Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren verhängt werden. Bei Diebstahl oder Entfernung von Wahlwerbung kann die Haftstrafe sogar bis zu 5 Jahren betragen (Quelle: ARD Rechtsredaktion).
Der oder die Täter sollten einmal darüber nachdenken, ob die Parteien und deren Kandidaten, oder sie nicht selbst die Feinde der Demokratie sind!